Markt- oder Messestände können Geschäftsräume iSd § 3 Z 3 FAGG sein; der Verbraucher, ist bei einer (Verkaufs-)Messe beim Kontakt und Vertragsabschluss mit dem Aussteller in keiner anderen Situation als in einem stationären Geschäftslokal
GZ 3 Ob 237/16y, 26.01.2017
OGH: Gem § 11 Abs 1 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Nach § 3 Z 1 lit a FAGG ist ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ insbesondere jeder Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. „Geschäftsräume“ sind nach § 3 Z 3 FAGG unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Mit dem FAGG wurde die Verbraucherrechte-RL umgesetzt. Nach Erwägungsgrund 21 der RL steht der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht.
Markt- oder Messestände auf permanenten wie auf vorübergehenden Märkten und Messen können Geschäftsräume iSd § 3 Z 3 FAGG sein. Entscheidend ist nicht, dass ein bestimmter Markt oder eine bestimmte Messe ständig oder für gewöhnlich mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrend stattfindet, sondern dass der Unternehmer die Verkaufstätigkeit für die Dauer des Markts oder der Messe ständig oder für gewöhnlich auf einem Markt- oder Messestand ausübt. Daher sind auch Markt- oder Messestände auf Jahrmärkten oder auf nur jährlich stattfindenden Kunst-, Garten-, Handwerks-, Ferien- oder Hochzeitsmessen etc Geschäftsräume iSd § 3 Z 3 FAGG, wenn dort eine Vertriebstätigkeit entfaltet wird. Verbraucherschutzrechtlich kommt es darauf an, ob der Verbraucher an einem Ort grundsätzlich mit einer Geschäftstätigkeit des Unternehmers rechnen muss oder ob sie aufgrund der Örtlichkeit für ihn überraschend kommt und deshalb eine Überrumpelungssituation schaffen kann. Selbst eine zeitlich begrenzte Nutzung zu Vertriebszwecken (zB Pop-up-stores) kann eine „für gewöhnlich“ ausgeübte Tätigkeit des Unternehmers begründen. Nur reine Schaumessen, auf denen nicht mit einer Verkaufstätigkeit des Unternehmers gerechnet werden muss, lassen sich vom Begriff der Geschäftsräume ausscheiden. Entscheidend ist, dass der Verbraucher, der eine (Verkaufs-)Messe besucht, beim Kontakt bzw an diesen anschließenden Vertragsabschluss mit einem Aussteller an dessen Messestand psychologisch in keiner anderen Situation ist als in einem stationären Geschäftslokal dieses Unternehmers.