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Zivilrecht

OGH: Zum Rückgriff bei Doppelversicherung

Kann auch mehr als 10 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht beurteilt werden, ob die Summe der Entschädigungen beider Versicherungen den Gesamtschaden übersteigt, ist § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG analog anzuwenden; Doppelversicherer sind nicht Dritte iSd § 67 VersVG

20. 03. 2017
Gesetze:   § 58 VersVG, § 59 VersVG, § 67 VersVG, § 890 ABGB
Schlagworte: Versicherungsverrtragsrecht, Doppelversicherung, Risiko, Haftung zur ungeteilten Hand, Regress, Rückgriff

 
GZ 7 Ob 165/16i, 25.01.2017
 
OGH: Die Doppelversicherung nach § 59 VersVG ist ein Sonderfall einer Neben- bzw Mehrfachversicherung nach § 58 VersVG, bei der dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist. Nicht Identität des Versicherungsnehmers, sondern Identität des versicherten Interesses begründet Doppelversicherung. Dieselbe Gefahr iSd § 59 VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind.
 
Bei Doppelversicherung haften die Versicherer dem Versicherungsnehmer gem § 890 ABGB jeweils nach Maßgabe ihres Vertrags zur gesamten Hand; der Versicherungsnehmer kann von jedem der Versicherer (ganz oder teilweise) die Entschädigung fordern. Jeder Versicherer ist in jenem Umfang zur Leistung verpflichtet, in dem er es auch ohne Doppelversicherung wäre. § 59 Abs 1 VersVG begrenzt den Anspruch allerdings insoweit, als der Versicherungsnehmer keinen höheren Anspruch hat, als sein gesamter Schaden ausmacht. Der bei einer Doppelversicherung auf Seiten des nicht in Anspruch genommenen Versicherers entstehende Vorteil ist auf die beteiligten Versicherer zu verteilen. Gem § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG ist der Anteil jedes der gesamtschuldnerisch haftenden Versicherer mit dem Verhältnis der Beträge festgelegt, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber obliegt. Der Rückgriffsanspruch entsteht dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch einen der Versicherer, sondern bereits durch den Versicherungsfall.
 
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass das Vorliegen der 2. Voraussetzung des § 59 Abs 1 VersVG, nämlich dass die Summe der Entschädigungen beider Versicherungen den Gesamtschaden übersteigt, mehr als 10 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht beurteilbar ist und möglicherweise erst in Jahrzehnten, allenfalls erst im Zeitpunkt des Todes der bei ihrer Geburt geschädigten Minderjährigen mit Sicherheit beurteilt werden kann. Ausgehend vom Zweck der Rückgriffsregelung des § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG ist es daher geboten, § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG in dieser Konstellation analog anzuwenden.
 
Dritter iSd § 67 Abs 1 VersVG ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist. (Andere) Doppelversicherer und auch der Versicherungsnehmer, durch dessen Vertrag Doppelversicherung entstanden ist, sind nicht Dritte iSd § 67 VersVG.
 
 

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