Hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen als nationaler Garantiefonds für Verkehrsopfer für Schäden aus einem Unfall einzustehen, besteht ebenfalls „auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht“ iSd § 333 Abs 3 ASVG
GZ 2 Ob 20/16d, 26.01.2017
OGH: § 333 Abs 3 ASVG statuiert eine Ausnahme vom Dienstgeberhaftungsprivileg in Fällen, in denen der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet in diesem Fall nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Die Regelung schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur in einem gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus, in dem entsprechend den allgemeinen Regeln für Verschuldens- und Gefährdungshaftung einzustehen ist. Sie umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden und setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Hubstapler sind als Transportkarren iSd § 1 Abs 2 lit b KFG ua von den haftpflichtversicherungsrechtlichen Bestimmungen des VI. Abschnitts des KFG ausgenommen. Die 5. KH-RL gab aber den Mitgliedstaaten die Wahlmöglichkeit, Fahrzeuge, die von der gesetzlichen Haftpflichtversicherung ausgenommen waren, entweder künftig dieser Versicherungspflicht zu unterwerfen oder dafür zu sorgen, dass durch solche Fahrzeuge Geschädigte vom nationalen Garantiefonds entschädigt werden. In Österreich wurde mit § 6 VOEG festgelegt, dass von der Versicherungspflicht ausgenommene Fahrzeuge dem Regime des Garantiefonds unterstellt werden. Hätte sich Österreich für eine Versicherungspflicht entschieden, bestünde kein Zweifel, dass § 333 Abs 3 ASVG anwendbar wäre. Daher besteht in den Fällen, in denen sich der Staat nicht für die Versicherungspflicht, sondern den Garantiefonds entschieden hat, auch darin insoweit „auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht“ iSd § 333 Abs 3 ASVG, als in diesen Fällen - weil das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nur fingiert wird - der Fonds (= Verband nach § 6 VOEG) einzustehen hat.