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Zivilrecht

OGH: Zur nach § 9 EKHG gebotenen Sorgfalt bei Einladung von Sonderschulgruppen (hier: Einladung einer Liftbetreiberin an Sonderschulklasse, einen Tag in ihrem Schigebiet zu verbringen)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte vorweg mit den Verantwortlichen der Sonderschulgruppe abklären müssen, ob besondere Maßnahmen – insbesondere eine technisch mögliche Verlangsamung der Fahrt beim Aussteigen nach Ankündigung im jeweiligen Einzelfall – erforderlich sein könnten, ist vertretbar; Unklarheiten, ob dies zur Vermeidung des Unfalls geführt hätte, fallen der für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses beweispflichtigen Beklagten zur Last; eine Sorgfaltspflicht wird damit nicht überspannt, weil der Beklagten das mit dem Besuch einer Sonderschulklasse verbundene erhöhte Risiko bekannt war

20. 03. 2017
Gesetze:   § 9 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, EKHG, Liftbetreiberin, Sonderschulgruppe, Haftungsbefreiung, Sorgfalt

 
GZ 2 Ob 3/17f, 23.02.2017
 
OGH: Der Umfang der nach § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vom OGH wäre daher nur eine auffallende und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzugreifen. Eine solche liegt hier nicht vor: Die Sorgfalt iSd § 9 Abs 2 EKHG ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falls mögliche Sorgfalt. Diese darf zwar nicht überspannt werden; an den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (Seilbahn) und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen dürfen keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden. Im Rahmen des Zumutbaren muss aber alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte.
 
Auf dieser Grundlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts vertretbar, die Beklagte hätte vorweg mit den Verantwortlichen der Sonderschulgruppe abklären müssen, ob besondere Maßnahmen – insbesondere eine technisch mögliche Verlangsamung der Fahrt beim Aussteigen nach Ankündigung im jeweiligen Einzelfall – erforderlich sein könnten. Unklarheiten, ob dies zur Vermeidung des Unfalls geführt hätte, fallen der für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses beweispflichtigen Beklagten zur Last. Eine Sorgfaltspflicht wird damit nicht überspannt, weil der Beklagten das mit dem Besuch einer Sonderschulklasse verbundene erhöhte Risiko bekannt war. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von Situationen, in denen die besondere Unterstützungsbedürftigkeit von Liftbenützern im konkreten Fall nicht erkennbar ist.
 
 

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