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Verfahrensrecht

OGH: Zu einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt

Bei einstweiligen Verfügungen nach § 382e EO ist nicht bereits im Titelverfahren, sondern erst im Fall eines Exekutionsverfahrens nach §§ 354 ff EO zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist

14. 03. 2017
Gesetze:   § 382b EO, § 382e EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Schutz vor Gewalt, Unzumutbarkeit, Zusammentreffen, Verschulden, Deliktsfähigkeit

 
GZ 7 Ob 232/16t, 25.01.2017
 
OGH: Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag - soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen - den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden.
 
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach §§ 382b, 382e EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der angedrohten oder verwirklichten Angriffe sowie bei Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung maßgeblich. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bzw Zusammentreffens auszugehen sein. Nach § 382e EO ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Sicherungsantrag ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners ausgeht, dh wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.
 
Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig, objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. Gleiches gilt für § 382e EO. Es kommt daher nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners, sondern auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens an. Der Zweck der einstweiligen Verfügung nach § 382e EO gebietet es, dass nicht bereits im Titelverfahren, sondern erst in dem Fall, dass neben dem Vollzug durch die Sicherheitsbehörden auch ein Exekutionsverfahren nach §§ 354 ff EO angestrengt werden sollte, im Exekutionsverfahren zu klären ist, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist.
 
 

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