Der Insolvenzverwalter kann nach seinem Rücktritt schon erbrachte Leistungen nicht per se, sondern nur dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche und Leistungen auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre
GZ 9 Ob 40/16x, 26.01.2017
OGH: § 21 IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung, denn ein Kaufvertrag, bei dem ein Teil den Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt und der andere Teil das Eigentum noch nicht übertragen, sondern sich dasselbe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat, ist ein Vertrag, der von beiden Seiten noch nicht völlig erfüllt ist. Durch die Rücktrittserklärung wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt die weitere Erfüllung. Der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt, der als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann.
Aus der Rücktrittserklärung kann kein Rückforderungsrecht abgeleitet werden. Hat der Insolvenzverwalter den Vertragsrücktritt erklärt, steht weder ihm noch dem Vertragspartner ein Rückforderungsrecht bezüglich der dem anderen Teil bereits erbrachten Leistungen zu. Es kommt zu keiner Rückabwicklung, und jeder Teil behält die ihm bereits erbrachten Leistungen. Der Wert des bereits Empfangenen ist iSd Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Insolvenzgläubigers abzuziehen.
Das Unterbleiben einer Rückabwicklung soll aber nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung eines Vertragsteils führen. Der Insolvenzverwalter kann die erbrachten Leistungen dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Masse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann dann vorliegen, wenn der Wert der vom Schuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen Schadenersatzansprüche nach § 21 Abs 2 Satz 3 IO übersteigt. Der Schaden, dessen Ersatz im Fall des Rücktritts der andere Teil verlangen kann, ist für die Beurteilung einer allfälligen Bereicherung des Vertragspartners des Gemeinschuldners vom Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten „Teilleistungen“ iSd „Differenztheorie“ abzuziehen. Die vom Schuldner erbrachten Leistungen werden dabei nach ihrer vertragsgemäßen Vergütung bewertet. Der Insolvenzverwalter kann daher infolge seines Rücktritts nach § 21 IO schon erbrachte Leistungen nicht per se, sondern nur dann und so weit zurückfordern kann, als der Vertragspartner unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche und Leistungen auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre.