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Verfahrensrecht

OGH: E-Mail-Eingaben an den Gerichtskommissär

Eine E-Mail-Eingabe an den Gerichtskommissär ist zulässig und fristwahrend; sie muss aber wie ein Telefax durch Nachbringung der Unterschrift verbessert werden

14. 03. 2017
Gesetze:   § 89 GOG, § 74 ZPO, § 144 AußStrG, § 10 AußStrG
Schlagworte: Eingabe, Gericht, Richter, Diplomrechtspfleger, E-Mail, Verlassenschaftsverfahren, Gerichtskommissär, Frist, Postaufgabe, Telefax, Verbesserung

 
GZ 2 Ob 212/16i, 19.12.2016
 
OGH: Ein an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtetes E-Mail ist unzulässig und nicht fristwahrend. Im Verlassenschaftsverfahren sind aber nach § 144 Abs 1 AußStrG Eingaben (mit den dort angeführten Ausnahmen) grundsätzlich an den Gerichtskommissär zu richten.
 
Eine E-Mail-Eingabe an den Gerichtskommissär ist aber zulässig und fristwahrend. Dies muss umso mehr gelten, wenn - wie hier - auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E-Mail-Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. Auf Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF-Anhang eines E-Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, sind in Analogie die für Telefax-Eingaben geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E-Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen beim Gerichtskommissär an. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den der Gerichtskommissär für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit in seinem „elektronischen Verfügungsbereich“ befindet; so etwa, wenn die E-Mail-Sendung in einem Empfänger-Postfach (E-Mailbox) zum Abruf durch den Gerichtskommissär bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein. Die analoge Anwendung der für die Telefax-Eingabe geltenden Grundsätze bedeutet, dass das E-Mail durch Nachbringung der Unterschrift verbessert werden muss. Liegt der Originalschriftsatz nicht vor und wurde die Unterschrift auch nicht auf der E-Mail-Eingabe original nachgetragen, ist zur Behebung des Formmangels ein Verbesserungsverfahren nach § 10 Abs 4 AußStrG einzuleiten.
 
 

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