Die Rechts- und Parteifähigkeit der Vorstiftung ermöglicht ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr; es ist daher nur konsequent, dass die Handelnden auch für die Folgen der Beteiligung an gerichtlichen Verfahren als Partei (zB Kostenersatzansprüche) haften
GZ 3 Ob 247/16v, 26.01.2017
OGH: Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet; sie entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch (§ 7 Abs 1 PSG). Die Privatstiftung von Todeswegen wird durch letztwillige Stiftungserklärung errichtet (§ 8 Abs 1 PSG). Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung im Firmenbuch als sog „Vorstiftung“ Verträge abschließen. Sie wird dabei durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe vertreten. Die Vorstiftung, die etwa bei einer von Todeswegen errichteten Privatstiftung durch das Ableben des Stifters entsteht, ist ein Rechtsträger eigener Art, auf den - soweit möglich - die Bestimmungen des PSG Anwendung finden. Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands umfasst auch bei der Vorstiftung sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen.
Gem § 7 Abs 2 PSG haften für Handlungen im Namen der Privatstiftung vor der Eintragung in das Firmenbuch die Handelnden zur ungeteilten Hand. Diese Bestimmung ist § 34 Abs 1 AktG und § 2 Abs 1 GmbHG nachgebildet. Der Begriff des „Handelnden“ ist auf den Geschäftsführer der Vorgesellschaft einzuschränken. Dies gilt aufgrund der vergleichbaren Rechtslage auch für Privatstiftungen. Handelnde iSd § 7 Abs 2 PSG sind demnach nur die Stiftungsvorstände. Voraussetzung für die Haftung des Handelnden ist ein Handeln im Namen der Privatstiftung oder im Namen der Vorstiftung.
Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Vorstiftung ermöglicht ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr, und zwar sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch die Einleitung oder die Teilnahme an gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Es ist daher nur konsequent, die als Ausgleich für die Teilnahme einer in ihrem Entstehen noch ungewissen Gesellschaft/Privatstiftung in Gründung am Rechtsverkehr vorgesehene Handelndenhaftung auch auf die Folgen der Beteiligung an gerichtlichen Verfahren als Partei (etwa Kostenersatzansprüche) zu erstrecken.