Die von der Generalprokuratur behauptete Konstellation, in der die Stellung eines Antrags nach § 16 Abs 2 MedienG im Verfahren erster Instanz „grundsätzlich nicht möglich“ sei, existiert nicht; denn die Besonderheit des Gegendarstellungsverfahrens, dass eine Veröffentlichung noch vor Rechtskraft des Urteils erfolgen muss, gilt – infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung – nur für das befristete Verfahren (§ 15 Abs 5 letzter Satz MedienG), infolge §§ 466 Abs 4, 489 Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG aber nicht für das fortgesetzte Verfahren; daher ist eine (nicht im befristeten Verfahren, sondern) erstmals in erster Instanz des fortgesetzten Verfahrens aufgetragene Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht vor Rechtskraft dieses Urteils durchzuführen; ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung iSd § 16 Abs 2 MedienG entsteht daher diesfalls nicht
GZ 15 Os 37/16d, 16.11.2016
OGH: Hat der Antragsgegner eine im befristeten Verfahren aufgetragene Gegendarstellung veröffentlicht und ergibt das fortgesetzte Verfahren deren Unwahrheit, so ist er auf sein Verlangen in dieser Entscheidung zugleich zu ermächtigen, jene Teile des Urteils zu veröffentlichen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist (§ 16 Abs 2 MedienG).
Normiert der Gesetzgeber Antragstellung als Prozessvoraussetzung für die Entscheidung über einen Anspruch, mangelt es bei Fehlen eines Antrags an einem Prozessgegenstand, über den entschieden werden kann. Würde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren über eine Urteilsveröffentlichung iSd § 16 Abs 2 MedienG ohne darauf gerichteten Antrag erkennen, läge Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – sofern nicht im Einzelfall anderes normiert ist (vgl § 17 Abs 4 MedienG) – nur das Ersturteil im Umfang der Anfechtungsbegehren und der damit im Zusammenhang stehenden Pflichten zu amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1, § 295 Abs 1 iVm §§ 471, 489 Abs 1 StPO). Eine Erweiterung des erstinstanzlichen Prozessgegenstands im Berufungsverfahren ist daher nur im Fall gesetzlicher Anordnung möglich.
Demgemäß sind beispielsweise Änderungen des Antrags auf Gegendarstellung (durch Verbesserung deren Textes) im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig. Ebenso ist im Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG nur bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gestattet. Im Strafprozess ist zB eine Erweiterung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Privatbeteiligten im Berufungsverfahren unzulässig.
Diese Sicht steht auch nicht im Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Regelung der Urteilsveröffentlichung nach § 17 Abs 4 MedienG, geht es doch dort (anders als im Fall des § 16 Abs 2 MedienG) um einen – nur im Berufungsverfahren möglichen – Ausgleich einer durch das erstinstanzliche Urteil bewirkten Beeinträchtigung des Antragsgegners.
Die von der Generalprokuratur behauptete Konstellation, in der die Stellung eines Antrags nach § 16 Abs 2 MedienG im Verfahren erster Instanz „grundsätzlich nicht möglich“ sei, existiert nicht. Denn die Besonderheit des Gegendarstellungsverfahrens, dass eine Veröffentlichung noch vor Rechtskraft des Urteils erfolgen muss, gilt – infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung – nur für das befristete Verfahren (§ 15 Abs 5 letzter Satz MedienG), infolge §§ 466 Abs 4, 489 Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG aber nicht für das fortgesetzte Verfahren. Daher ist eine (nicht im befristeten Verfahren, sondern) erstmals in erster Instanz des fortgesetzten Verfahrens aufgetragene Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht vor Rechtskraft dieses Urteils durchzuführen. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung iSd § 16 Abs 2 MedienG entsteht daher diesfalls nicht.