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Zivilrecht

OGH: Zu den Fristen für die Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses

Die 30-jährige Frist für die Bekämpfung eines Vaterschaftsanerkenntnisses begann erst mit Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 am 1. 1. 2005 zu laufen

14. 03. 2017
Gesetze:   § 154 ABGB, § 153 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, Frist, Kenntnis des Irrtums, Zweifel, Verdacht, Vermutung

 
GZ 6 Ob 208/16f, 22.12.2016
 
OGH: Nach § 154 Abs 1 Z 3 ABGB kann das Gericht das Vaterschaftsanerkenntnis auf Antrag des Anerkennenden für unwirksam erklären, wenn er beweist, dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt, oder dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen. Nach § 154 Abs 2 ABGB kann dieser Antrag längstens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände erhoben werden, wobei die Frist frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt.
 
Fristauslösend ist die Kenntnis von Umständen, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen. Einzelne Verdachtsumstände reichen nicht, die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Vater die Nichtabstammung des Kindes „als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können“. Der Antragsteller muss von den Umständen, die für die Nichtabstammung sprechen, zweifelsfrei Kenntnis haben. Bei zweifelhaften Verdachtsgründen liegt noch keine Kenntnis von Umständen vor, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen. Vermutungen, die auf unüberprüfbare Mitteilungen zurückgehen, oder in zweifelhaften, einer verschiedenen Deutung zugänglichen Tatumständen ihre Begründung finden, können nicht als „Kenntnis von den Umständen, die gegen eine Abstammung sprechen“ gelten. Weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft als einzelne Verdachtsumstände sind ausreichend, die zweijährige Frist in Gang zu setzen. Wann dem Antragsteller ernstliche Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist für den Beginn der Frist ohne Bedeutung. Ihn trifft keine Erkundungs- und Nachforschungsobliegenheit.
 
Nach § 153 Abs 3 ABGB kann jedoch später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes nur mehr das Kind die Feststellung, dass es nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, begehren. Diese absolute Frist gilt analog für den Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses. Sie wurde aber erst mit dem FamErbRÄG 2004 mit 1. 1. 2005 eingeführt und begann daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
 

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