Nach § 162 ABGB begeht der hauptsächlich betreuende Elternteil bei gemeinsamer Obsorge keinen „Sorgerechtsbruch“, wenn er vor dem Verbringen des Kindes ins Ausland mit dem anderen Elternteil das Einvernehmen herstellte oder diesen zwar über seine Absichten informiert hat, der andere Elternteil aber darauf nicht reagierte
GZ 6 Ob 170/16t, 29.11.2016
OGH: Nach § 162 Abs 2 ABGB hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Der Domizilelternteil muss sich im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB aber um die Zustimmung des anderen Elternteils bemühen und hat bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht. Verletzt der Domizilelternteil diese Pflichten, so greift er dadurch widerrechtlich in die Obsorge des anderen Elternteils ein.
Der hauptsächlich betreuende Elternteil begeht bei gemeinsamer ausgeübter Obsorge somit dann keinen „Sorgerechtsbruch“ iSd HKÜ, wenn er vor dem Verbringen des Kindes ins Ausland mit dem anderen Elternteil das Einvernehmen herstellt oder diesen zwar über seine Absichten informiert hat, der andere Elternteil aber darauf nicht reagierte (Antragstellung) bzw wenn eine Kontaktaufnahme unmöglich oder untunlich war oder wenn im Falle eines Antrags des anderen Elternteils (§ 107 Abs 3 AußStrG) das Gericht den Umzug genehmigte; ansonsten ist die Verbringung ins Ausland widerrechtlich iSd HKÜ.
Lag zum Zeitpunkt der Einleitung des Obsorgeverfahrens ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vor, dann bleibt das angerufene Gericht auch dann zuständig, wenn das Kind während des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.