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Zivilrecht

OGH: § 181 ABGB – Entziehung der Obsorge (iZm Weigerung, den Pflegeeltern oder dem Kinder- und Jugendhilfeträger ein Reisedokument für das Kind zur Verfügung zu stellen)

Den Eltern wurde die Obsorge nicht zwecks Änderung der Staatsbürgerschaft des Minderjährigen entzogen, sondern weil sie das Wohl ihres Kindes, das seit seinem vierten Lebensmonat bei Pflegeeltern lebt, dadurch gefährden, dass sie sich seit Jahren beharrlich weigern, den Pflegeeltern oder dem Kinder- und Jugendhilfeträger ein Reisedokument für das Kind zur Verfügung zu stellen, und so ihrem Kind entgegen seinen berechtigten Entwicklungsbedürfnissen seit Jahren gemeinsame Urlaubsreisen mit den Pflegeeltern ins Ausland und damit verbundene neue Erlebnisse und Erfahrungen sowie nach Beginn der schulischen Ausbildung die Teilnahme an Auslandsaufenthalten im schulischen Kontext verwehren

14. 03. 2017
Gesetze:   § 181 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Entziehung der Obsorge, Weigerung Reisedokument zur Verfügung zu stellen, Änderung der Staatsbürgerschaft

 
GZ 6 Ob 11/17m, 30.01.2017
 
OGH: Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber besteht Rsp des OGH zu den Voraussetzungen der Entziehung der Obsorge.
 
Den Eltern wurde die Obsorge nicht zwecks Änderung der Staatsbürgerschaft des Minderjährigen entzogen, sondern weil sie das Wohl ihres Kindes, das seit seinem vierten Lebensmonat bei Pflegeeltern lebt, dadurch gefährden, dass sie sich seit Jahren beharrlich weigern, den Pflegeeltern oder dem Kinder- und Jugendhilfeträger ein Reisedokument für das Kind zur Verfügung zu stellen, und so ihrem Kind entgegen seinen berechtigten Entwicklungsbedürfnissen seit Jahren gemeinsame Urlaubsreisen mit den Pflegeeltern ins Ausland und damit verbundene neue Erlebnisse und Erfahrungen sowie nach Beginn der schulischen Ausbildung die Teilnahme an Auslandsaufenthalten im schulischen Kontext verwehren.
 
Ob der Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger eine Änderung der Staatsbürgerschaft des Kindes veranlassen darf, wenn ein Minderjähriger keine diesbezügliche Erklärung abgibt oder abgeben kann, ist nicht Entscheidungsgegenstand der angefochtenen Entscheidung.
 
 

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