Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Absperrung des Wegs auch dann nicht dulden muss, wenn ihm die Schlüssel für die Absperrung ausgefolgt wurden, steht mit der Rsp im Einklang und ist keineswegs unvertretbar; mit ihrer Behauptung, dass lediglich durch diese Absperrung gesichert wäre, dass der Kläger die Dienstbarkeit nur zum Zweck landwirtschaftlicher Bewirtschaftung, nicht aber darüber hinaus ausübe, zeigen die Beklagten auch in der Revision schon deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der von ihnen errichteten Absperrung auf, weil der Kläger diese selbständig öffnen kann
GZ 10 Ob 83/16b, 24.01.2017
OGH: Die gem § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Gem § 484 ABGB ist im Einzelfall bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, immer Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen. Eine derartige Abwägung hat selbst im Fall der Errichtung eines unversperrten Tores zu erfolgen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher ausgeführt, dass nach der Rsp selbst die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten ist. Eine Einschränkung der Servitut durch den Verpflichteten kommt ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass durch die Errichtung versperrter Tore für den Berechtigten eine unzumutbare Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtwegs selbst dann entstehen kann, wenn Schlüssel in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Absperrung des Wegs auch dann nicht dulden muss, wenn ihm die Schlüssel für die Absperrung ausgefolgt wurden, steht mit dieser Rsp im Einklang und ist keineswegs unvertretbar. Mit ihrer Behauptung, dass lediglich durch diese Absperrung gesichert wäre, dass der Kläger die Dienstbarkeit nur zum Zweck landwirtschaftlicher Bewirtschaftung, nicht aber darüber hinaus ausübe, zeigen die Beklagten auch in der Revision schon deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der von ihnen errichteten Absperrung auf, weil der Kläger diese selbständig öffnen kann. Mit der weiteren Behauptung, dass die Absperrung nicht durch die Beklagten, sondern durch den Nachbarn A***** errichtet worden wäre, weichen die Revisionswerber in unzulässiger Weise von den Feststellungen ab.