Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals – nach Fristablauf – in der Tagsatzung am 20. 2. 2015 erstattet; auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (§ 52 Abs 1 Z 5 WEG 2002) war daher inhaltlich nicht einzugehen
GZ 5 Ob 234/16x, 23.01.2017
Der Antragsteller macht gestützt auf § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (§ 52 Abs 1 Z 5 WEG 2002) geltend, dass die Kosten für die Arbeiten an der Elektroanlage – unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden, vom Rechtsmittelwerber näher beschriebenen (weiteren) Erhaltungsarbeiten – nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
OGH: Nach § 29 Abs 1 WEG 2002 beträgt die Anfechtungsfrist drei Monate. Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, für deren Beginn der Tag des Hausanschlags (unstrittig: 23. 10. 2014; Blg ./I) maßgeblich ist. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals – nach Fristablauf – in der Tagsatzung am 20. 2. 2015 erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (§ 52 Abs 1 Z 5 WEG 2002) war daher inhaltlich nicht einzugehen.