Die Formulierung in Punkt 2.1.2.2.1 der UVB 2000 der Beklagten ist dahin auszulegen, dass der Invaliditätsgrad von 60 % (bereits) bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Handgelenks gilt und eine verbliebene Restfunktion der Hand nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigten ist
GZ 7 Ob 210/16g, 15.02.2017
Der Kläger war bei der Beklagten unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (UVB 2000) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„2.1.2.2.1 Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
Arm im Schultergelenk........................................ 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks.............. 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks.................. 60 %
Hand im Handgelenk........................................... 60 %
Daumen.............................................................. 20 %
Zeigefinger......................................................... 10 %
anderer Finger..................................................... 5 %
...
Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.“
OGH: Die Formulierung in Punkt 2.1.2.2.1 der UVB 2000 der Beklagten ist dahin auszulegen, dass der Invaliditätsgrad von 60 % (bereits) bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Handgelenks gilt und eine verbliebene Restfunktion der Hand nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigten ist.