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Zivilrecht

OGH: Punkt 2.1.2.2.1 der UVB 2000 und zur Frage, ob im Fall einer Gelenksversteifung (Funktionsunfähigkeit des Gelenks) noch verbliebene Restfunktionen des betreffenden Körpergliedes als den Invaliditätsgrad mindernd zu berücksichtigen sind, oder ob trotz verbliebener Restfunktion im Fall nur der Funktionsunfähigkeit des Gelenks der vollständige in der Gliedertaxe aufgeführte Invaliditätsgrad für die Leistung zugrundezulegen ist

Die Formulierung in Punkt 2.1.2.2.1 der UVB 2000 der Beklagten ist dahin auszulegen, dass der Invaliditätsgrad von 60 % (bereits) bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Handgelenks gilt und eine verbliebene Restfunktion der Hand nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigten ist

14. 03. 2017
Gesetze:   Punkt 2.1.2.2.1 der UVB 2000, §§ 179 ff VersVG
Schlagworte: Vertragsversicherungsrecht, Unfallversicherung, Invaliditätsgrad, vollständige Funktionsunfähigkeit, Restfunktion

 
GZ 7 Ob 210/16g, 15.02.2017
 
Der Kläger war bei der Beklagten unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (UVB 2000) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
 
„2.1.2.2.1 Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
 
Arm im Schultergelenk........................................ 70 %
 
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks.............. 65 %
 
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks.................. 60 %
 
Hand im Handgelenk........................................... 60 %
 
Daumen.............................................................. 20 %
 
Zeigefinger......................................................... 10 %
 
anderer Finger..................................................... 5 %
 
...
 
Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.“
 
 
OGH: Die Formulierung in Punkt 2.1.2.2.1 der UVB 2000 der Beklagten ist dahin auszulegen, dass der Invaliditätsgrad von 60 % (bereits) bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Handgelenks gilt und eine verbliebene Restfunktion der Hand nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigten ist.
 
 

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