Dass das inkriminierte Bild den Kläger zeigt, ist nach allgemeinen Grundsätzen als anspruchsbegründende Tatsache von diesem zu beweisen; Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 78 UrhG ist, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ (worauf § 78 UrhG abstellt) verletzt wurden; weiters muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Kläger handeln
GZ 6 Ob 2/17p, 30.01.2017
OGH: Für eine allfällige Rechtsverletzung im Rahmen des § 78 UrhG hätte die Beklagte nach der Rsp des OGH nur dann einzustehen, wenn das von ihr veröffentlichte Foto tatsächlich den Vater der Kläger abbildet. Diese Rsp hat das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen steht nicht fest, dass das von der Beklagten auf ihrer Website und in ihrer Zeitung im Rahmen eines Artikels über die EU-Tabakrichtlinie verwendete Foto aus dem Anhang II der Delegierten Richtlinie 2014/109/EU den Vater der Kläger zeigt. Sie trifft nach allgemeinen Grundsätzen aber die Beweis-(Bescheinigungs-)last für diese anspruchsbegründende Tatsache.
Nach Auffassung des Rekursgerichts kann die zufällige Ähnlichkeit des Abgebildeten mit dem Vater der Kläger allein keinen Unterlassungsanspruch der Kläger begründen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber weicht diese Beurteilung des Rekursgerichts nicht von der Rsp des OGH ab. Aus den zu § 78 UrhG indizierten Rechtssätzen RIS-Justiz RS0078020 und RS0077921, auf die sich die Kläger berufen, ergibt sich nicht, dass das Recht einer Person am eigenen Bild (§ 78 UrhG) auch durch die Veröffentlichung des Fotos einer anderen, zufällig (verwechselbar) ähnlich aussehenden Person verletzt sein kann. Nach der Entscheidung des OGH 4 Ob 342/64, der Leitentscheidung der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0078020, ist Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 78 UrhG, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ (worauf § 78 UrhG abstellt) verletzt wurden. Die Entscheidung hält fest, dass es auch Voraussetzung des Schutzes des § 78 UrhG ist, dass die im Bild dargestellte Person nicht nur identifizierbar ist, sondern dass es sich tatsächlich um ein Bild des Klägers handelt. Die zu RIS-Justiz RS0077921 indizierten Entscheidungen stellten entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht allein auf die Erkennbarkeit des Abgebildeten ab. Im Gegenteil wird in der Entscheidung 4 Ob 51/12x (der vorletzten dieser Rechtssatzkette) ein Unterlassungsanspruch wegen (nach der Lage des Falls) Eingriffs in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 16 ABGB) abgeleiteten Recht auf Namensanonymität bejaht und ein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG verneint, wenn das Bild eine andere Person zeigt als im Begleittext behauptet.
Aus der Entscheidung 6 Ob 287/02b ist für die Kläger nichts zu gewinnen. Dieser Entscheidung liegt zugrunde, dass die in einer Belangsendung der dortigen Beklagten eingesetzten Sprecher Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt (Stimmenimitation) wie auch Standardformulierungen der von den dortigen Klägern in der Fernsehserie „MA 2412“ gesprochenen Hauptrollen in einer Weise verwendeten, durch die der Eindruck erweckt wurde, es handle sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren aus dieser Fernsehserie, die von den Klägern gesprochen wird. Eine Verletzung des durch § 16 ABGB geschützten Persönlichkeitsrechts der dortigen Kläger wurde bejaht, weil der unrichtige Eindruck erweckt würde, die damaligen Kläger würden für eine politische Partei Werbung betreiben. Die Frage, ob auch eine zufällige Ähnlichkeit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts begründet hätte, behandelt die Entscheidung nicht.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Bilderbibliothek in Anhang II der Delegierten Richtlinie 2014/109/EU ist nicht präjudiziell. Die Kläger wollen der Beklagten verbieten, zwei Fotos dieser Bilderbibliothek, „die [den Vater der Kläger] zeigen“, ohne Zustimmung zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder der Öffentlichkeit in sonst einer Weise zugänglich zu machen. Es steht indessen nicht fest, dass ein Foto des Vaters der Kläger in der Bilderbibliothek enthalten ist. Schon deshalb hängt die Entscheidung nicht von der Rechtmäßigkeit der Bilderbibliothek ab.