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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB – vertrauliche Mitteilung, berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse daran, von dritter Seite über irgendwelche Fehltritte seiner Angehörigen unterrichtet zu werden, ist nicht anzuerkennen; ein schutzwürdiges Interesse der vorgesehenen Mitteilungsempfängerin daran, über angebliche Fehltritte ihrer Nachbarin oder des Klägers informiert zu werden, besteht nicht

14. 03. 2017
Gesetze:   § 1330 ABGB, § 7 UWG, § 111 StGB, Art 8 EMRK
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, vertrauliche Mitteilung, berechtigtes Interesse

 
GZ 6 Ob 249/16k, 30.01.2017
 
OGH: Der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB liegt nicht vor. Dieser Rechtfertigungsgrund wird auch auf bloße Ehrenbeleidigungen nach § 1330 Abs 1 ABGB angewendet. Einen Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen.
 
Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an. Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte. Der Begriff „nicht öffentlich“ in § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB entspricht dem der „vertraulichen Mitteilung“ nach § 7 Abs 2 UWG. Eine vertrauliche Mitteilung iSd § 7 Abs 2 UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht. Grundsätzlich wird eine Tatsachenmitteilung jedoch bereits dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde.
 
In diesem Sinne wurde in der Entscheidung 6 Ob 2235/96m der Vermerk „vertraulich“ auf einer Mitteilung als nicht ausreichend angesehen, weil mangels weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Empfänger dem auch entsprechen werde. „Nicht öffentlich“ iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind va Eingaben an Behörden oder zuständige Stellen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
 
Das neben der Vertraulichkeit der Mitteilung weiters erforderliche „berechtigte Interesse“ an der Mitteilung ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt.
 
Ob ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden oder des Erklärungsempfängers vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein berechtigtes Interesse wird etwa bei Anzeigen an Behörden angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können. Ein berechtigtes Interesse daran, von dritter Seite über irgendwelche Fehltritte seiner Angehörigen unterrichtet zu werden, ist nicht anzuerkennen. Ein schutzwürdiges Interesse der vorgesehenen Mitteilungsempfängerin daran, über angebliche Fehltritte ihrer Nachbarin oder des Klägers informiert zu werden, besteht nicht. Damit kommt es aber auf die Vertraulichkeit der Mitteilung nicht an, weil die Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB jedenfalls nicht erfüllt sind.
 
 

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