Die Aufklärung bei besonders ängstlichen Menschen ist auf ein Minimum zu beschränken, damit solche Patienten vor psychischen Pressionen bewahrt werden
GZ 4 Ob 256/16z, 20.12.2016
OGH: Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern. Aus der Entscheidung 10 Ob 107/02m kann etwa abgeleitet werden, dass mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung der Patientin nicht ungefragt zu erläutern ist, welche Behandlungs-(Entbindungs-)methoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben.
Im vorliegenden Fall gab es keine Hinweise auf die äußerst seltene Komplikation. Die Suche nach einer Vasa praevia mittels vaginalem Farbdoppler-Ultraschall durch den Beklagten war medizinisch nicht indiziert. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Sachlage das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten verneinte, so hält sich dies im Rahmen der zitierten Rsp.
Auch der Hinweis im Rechtsmittel auf fehlende Rsp zur Aufklärungspflichtverletzung ängstlicher Patienten verfängt nicht. Zu dieser Thematik gibt es zahlreiche Entscheidungen, aus denen im Ergebnis für die Kläger nichts zu gewinnen ist, selbst wenn man den im Rechtsmittel behaupteten, aber nicht festgestellten Umstand berücksichtigt, dass die Erstklägerin eine ängstliche bzw besonders besorgte Patientin gewesen sei. Gerade dieser Umstand könnte eine extensive Aufklärung nicht stützen. Nach der zitierten Rsp ist die Aufklärung nämlich bei besonders ängstlichen Menschen auf ein Minimum zu beschränken, damit solche Patienten vor psychischen Pressionen bewahrt werden.