Das VwG ist an die rechtskräftige Strafverfügung der belBeh gebunden; es hatte daher im Revisionsfall vom Vorliegen einer Übertretung gem § 46 Abs 4 lit a iVm § 99 Abs 2 lit c StVO und damit, weil § 99 Abs 2 lit c StVO einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO ua unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen; eine Wertung des Verhaltens hatte aufgrund des zwingenden Charakters des § 26 Abs 2a FSG zu entfallen
GZ Ra 2016/11/0170, 15.12.2016
VwGH: Die Revision lässt die Feststellungen des VwG, insbesondere zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 46 Abs 4 lit a iVm § 99 Abs 2 lit c StVO, unbestritten. Sie meint aber, die in § 7 Abs 5 FSG vorzunehmende Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsache hätte zugunsten der Revisionswerberin ausfallen müssen, welche seit Jahrzehnten unfallfrei im Straßenverkehr unterwegs sei und nur kurz an einer nicht gefährlichen Stelle gegen die Fahrtrichtung gefahren sei.
Die Revision übersieht jedoch, dass das VwG zutreffend die Rechtsauffassung vertreten hat, dass es an die rechtskräftige Strafverfügung der belBeh gebunden sei und vom Vorliegen einer Übertretung gem § 46 Abs 4 lit a iVm § 99 Abs 2 lit c StVO und damit, weil § 99 Abs 2 lit c StVO einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO ua unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen habe. Eine Wertung des Verhaltens hatte aufgrund des zwingenden Charakters des § 26 Abs 2a FSG zu entfallen.