Die Gewerbebehörde hat im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nur gewerberechtliche Vorschriften, nicht hingegen baurechtliche Vorschriften anzuwenden
GZ Ra 2016/04/0113, 23.11.2016
VwGH: Soweit der Revisionswerber einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan rügt, übersieht er, dass die Gewerbebehörde nicht ermächtigt ist, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Auch mit seinem Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen den Bebauungsplan vor, verkennt der Revisionswerber, dass die Gewerbebehörde im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren nur gewerberechtliche Vorschriften, nicht hingegen baurechtliche Vorschriften anzuwenden hat.