Es ist die Verhängung von einzelnen Strafen für jedes Bauvorhaben, das unter § 55 Abs 1 lit a Vlbg BauG fällt, ohne Bewilligung zulässig, sodass beim gegebenen Sachverhalt weder ein fortgesetztes Delikt noch ein Sammeldelikt vorliegt
GZ Ra 2016/06/0122, 28.11.2016
VwGH: Im Vorbringen über die Zulässigkeit der Revision wird nicht bestritten, dass für die inkriminierten Tathandlungen einzelne Baubewilligungen erforderlich gewesen wären. Gem § 55 Abs 1 lit a Vlbg BauG begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach § 18 leg cit - darunter fallen auch die verfahrensgegenständlichen - ohne Baubewilligung ausführt. Dieses Verbot stellt die Ausführung jeglicher derartiger Bauvorhaben ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne dass es darauf ankäme, dass mehrere derartige Vorhaben verwirklicht würden. Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für jedes Bauvorhaben, das unter § 55 Abs 1 lit a Vlbg BauG fällt, ohne Bewilligung zulässig, sodass beim gegebenen Sachverhalt weder ein fortgesetztes Delikt noch ein Sammeldelikt vorliegt.