Nach der Rsp des VwGH kommt die Außenprüfung des Finanzamtes als Grund für eine Verlängerung der Verjährungsfrist des § 240 Abs 3 BAO für den Erstattungsanspruch von vornherein nicht in Frage
GZ Ro 2014/13/0026, 20.10.2016
VwGH: Nach der Rsp des VwGH, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist und auf die in der Revision nicht eingegangen wird, kam die Außenprüfung des Finanzamtes als Grund für eine Verlängerung der Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch von vornherein nicht in Frage. Der im Jahr 2005 gestellte, auf Art 10 iVm Art 27 DBA-Deutschland gestützte Antrag verfolgte (und erreichte) das Ziel einer Reduktion auf den nach Art 10 des DBA zulässigen Quellensteuersatz und konnte die Verjährungsfrist für den unionsrechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der nunmehr strittigen 15% auch auf Grund seiner zeitlichen Lagerung nicht verlängern, worauf die Revision nicht eingeht. Ob für diesen Erstattungsanspruch, wie von der Revisionswerberin unter Berufung auf Ritz geltend gemacht, sinngemäß die Regeln über die Bemessungsverjährung gelten oder er, wie das Bundesfinanzgericht meint, an die Frist des § 240 Abs 3 BAO gebunden ist, war für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend.
Die Revision, die keine darüber hinausgehenden Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit enthält, strebt eine Beurteilung der Fristfrage nach den Regeln für die Bemessungsverjährung an, wobei trotz der vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführten Judikatur nicht zwischen der Verjährung eines Abgaben- und eines Erstattungsanspruches unterschieden wird. Argumentiert wird dabei unter dem Gesichtspunkt einer unionsrechtswidrigen Benachteiligung durch die Anwendung des § 240 Abs 3 BAO auch mit der für inländische Dividendenbezieher gegebenen Möglichkeit eines Ausgleichs im Rahmen einer Veranlagung. Dass im vorliegenden Fall das Fehlen einer solchen Möglichkeit und die Verweisung auf ein gesondertes Verfahren zur Rückerstattung der im Ausland nicht anrechenbaren Kapitalertragsteuer unionsrechtswidrig sei, wird aber nicht geltend gemacht. Die Frage stellt sich auch mit Rücksicht auf den Inhalt des mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesenen Antrages nicht. In Bezug auf ein - nach der in der Revision vertretenen Auffassung nicht an § 240 Abs 3 BAO gebundenes - Erstattungsverfahren wurde die Revisionswerberin mit dem Hinweis auf die Unterlassung der nach der Rsp des VwGH erforderlichen Handlungen zur Geltendmachung des Anspruches aber nicht anders behandelt als ein inländischer Anspruchswerber.