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Verfahrensrecht

VwGH: § 68 AVG – Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Bei der Prüfung, ob res iudicata vorliegt, ist auf die dem ursprünglichen Antrag von der Partei zugrunde gelegten Gründe - vorliegend daher auf das Tatsachenvorbringen zu dem behaupteten Wiederaufnahmegrund - abzustellen

13. 03. 2017
Gesetze:   § 68 AVG, § 69 AVG, § 32 VwGVG
Schlagworte: Zurückweisung wegen entschiedener Sache, Wiederaufnahmegrund

 
GZ Ra 2016/10/0135, 21.12.2016
 
VwGH: Die Revisionswerber vermeinen, die vom VwG als im Wesentlichen inhaltsgleich behandelten Wiederaufnahmeanträge vom 10. Februar bzw 20. August 2016 seien wegen Nennung jeweils einer anderen Bestimmung des StGB bzw wegen der zusätzlichen Anführung der Bestimmung des § 69 Abs 1 Z 1 AVG im Antrag vom 20. August 2016 so verschieden, dass dies der Annahme einer entschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG entgegenstehe; dieses Vorbringen trifft allerdings schon deshalb nicht zu, weil bei der Prüfung, ob res iudicata vorliegt, auf die dem ursprünglichen Antrag von der Partei zugrunde gelegten Gründe - vorliegend daher auf das Tatsachenvorbringen zu dem behaupteten Wiederaufnahmegrund - abzustellen ist.
 
 

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