Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag
GZ Ra 2016/10/0104, 21.12.2016
VwGH: Das Gesetz räumt gegen den - gem § 14 Abs 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
Der mit Eingabe vom 9. November 2016 erhobene "Einspruch" gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2016 war daher gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.