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Verfahrensrecht

OGH: § 2 Z 3 AnfO – zur Frage, inwieweit der Verzicht einer Hypothekargläubigerin auf die weitere pfandrechtliche Sicherstellung ihrer Forderung bei Veräußerung einer mit diesem Pfandrecht zweifellos überlasteten Liegenschaft die Anfechtung des Kaufvertrags ermöglicht

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Liegenschaft ohne den mit Zustimmung der Bank erfolgten Verkauf zwangsversteigert worden wäre; die Klägerin hätte nur dann Befriedigung aus dem Meistbot erlangen können, wenn dieses den Verkehrswert der Liegenschaft um mehr als 100 % überstiegen hätte; wären doch zunächst insbesondere die gesamte betriebene Forderung der Bank und die Forderungen allfälliger vorrangiger Gläubiger zu begleichen gewesen; da es keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass aufgrund spezieller Umstände ein den Verkehrswert so weit übersteigendes Meistbot erzielbar gewesen wäre, ist eine Benachteiligung der Klägerin durch den Verkauf der Liegenschaft – also ihre Schlechterstellung gegenüber ihrer Situation im hypothetischen Fall des Unterbleibens des Verkaufs – somit ausgeschlossen

07. 03. 2017
Gesetze:   § 2 AnfO
Schlagworte: Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht, Hypothekargläubigerin, Liegenschaftsveräußerung

 
GZ 3 Ob 251/16g, 26.01.2017
 
OGH: Nach § 2 AnfO sind (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden. Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, jenen Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.
 
Der Ansicht der Klägerin, sie sei durch den Verkauf der Liegenschaft (mittelbar) benachteiligt worden, weil diese jetzt nur noch verhältnismäßig geringfügig belastet sei und folglich Deckung für die titulierte Forderung der Klägerin böte, kann nicht gefolgt werden.
 
IZm der Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung darf zwar nicht leichtfertig angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft großen Schwankungen unterliegt und das derzeit vielleicht überbelastete Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungskläger doch noch gänzliche oder zumindest teilweise Deckung bieten kann. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass vorrangige Hypotheken ganz oder teilweise getilgt werden, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenützt wird.
 
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Liegenschaft ohne den mit Zustimmung der Bank erfolgten Verkauf zwangsversteigert worden wäre. Die Klägerin hätte nur dann Befriedigung aus dem Meistbot erlangen können, wenn dieses den Verkehrswert der Liegenschaft um mehr als 100 % überstiegen hätte; wären doch zunächst insbesondere die gesamte betriebene Forderung der Bank und die Forderungen allfälliger vorrangiger Gläubiger zu begleichen gewesen. Da es keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass aufgrund spezieller Umstände ein den Verkehrswert so weit übersteigendes Meistbot erzielbar gewesen wäre, ist eine Benachteiligung der Klägerin durch den Verkauf der Liegenschaft – also ihre Schlechterstellung gegenüber ihrer Situation im hypothetischen Fall des Unterbleibens des Verkaufs – somit ausgeschlossen.
 
An dieser Beurteilung kann auch der von der Klägerin hervorgehobene Umstand nichts ändern, dass zum Zeitpunkt der Verbücherung des Kaufvertrags das auf der Liegenschaft haftende Höchstbetragspfandrecht bereits bis auf den Betrag von rund 21.000 EUR forderungsentkleidet war: Dies war nämlich nicht auf die Veräußerung der Liegenschaft, also eine Rechtshandlung der Beklagten, zurückzuführen, sondern allein auf die Disposition der Bank; diese hat nämlich – um einen Verkauf und damit die Erlangung zumindest teilweiser Befriedigung ihrer Forderung ohne vorherige Versteigerung der Liegenschaft (mit ungewissem Ausgang) zu ermöglichen und im Hinblick darauf, dass die vom Ersteher nicht zu übernehmende bücherliche Last auch im Fall des Zuschlags der Liegenschaft im Rahmen der Zwangsversteigerung letztlich gelöscht worden wäre (§ 237 Abs 3 EO) – auf die weitere pfandrechtliche Sicherstellung ihrer Forderung gegen den Drittbeklagten verzichtet.
 
Im Ergebnis wendet sich die Klägerin mit der Anfechtung also nicht gegen eine ihr widerfahrene Benachteiligung, sondern will von der Disposition eines Dritten – hier der Bank – profitieren, also eine Besserstellung gegenüber ihrer Rechtsposition vor Abschluss des Kaufvertrags erreichen. Nach der Rsp dient das Anfechtungsrecht aber nicht dazu, den Gläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nicht erzielt hätten.
 
 

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