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Verfahrensrecht

OGH: Zur Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung gem § 234 ZPO

Die vom Rechtsnachfolger im zweiten Prozess (actio negatoria) aufgestellte Tatsachenbehauptung, es sei ihm kein obligatorisches Nutzungsrecht im Kaufvertrag überbunden worden, schließt die Identität des Anspruchs und die Rechtskrafterstreckung nach § 234 ZPO nicht aus

07. 03. 2017
Gesetze:   § 234 ZPO, § 523 ABGB
Schlagworte: Veräußerung der streitverfangenen Sache, Zulässigkeit des Rechtswegs, ne bis in idem, Rechtskrafterstreckung, actio negatoria, Publizitätsprinzip, Grundbuch

 
GZ 5 Ob 161/16m, 23.01.2017
 
OGH: Die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung hat gem § 234 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. „Veräußerung“ ist jeder Wechsel in der Rechtszuständigkeit an der vom Klagebegehren betroffenen Sache oder Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge. § 234 ZPO gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge kraft Vertrag oder Gesetz. Die „Sache“ muss nach materiellem Recht jedoch die Eignung haben, auf den Erwerber überzugehen; es muss ihn also entweder eine identische Verpflichtung wie den Veräußerer treffen oder ihm ein identischer Anspruch zustehen können.
 
Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich gem § 234 ZPO (insbesondere wegen der Möglichkeit des Eintritts in den Prozess) auf den materiell in das Recht eingetretenen Einzelrechtsnachfolger, weshalb eine neuerliche Klagsführung unzulässig ist. Der Veräußerer führt den Prozess in eigenem Namen über ein fremdes Recht, es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft. Der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet als Ausnahme von § 406 ZPO die Frage der Aktiv- oder Passivlegitimation. Für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es dagegen bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Schlusses der Verhandlung erster Instanz. Das im Prozess mit dem Veräußerer ergangene Urteil wirkt auch für oder gegen den Rechtsnachfolger, weil sonst das Konzept des § 234 ZPO, den Rechtsvorgänger über das ihm nicht mehr zustehende Recht prozessieren zu lassen, keinen Sinn ergäbe, wenn der Rechtsnachfolger dieses Verfahren nicht gegen sich gelten lassen müsste.
 
Diese Erstreckung der Rechtskraftwirkung auf den Einzelrechtsnachfolger setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge nicht zugleich eine Anspruchsänderung bewirkt, also der Anspruch des Rechtsnachfolgers identisch bleibt. Der grundbuchsrechtliche Gutglaubensschutz (hier: actio negatoria) bleibt daher auch iZm § 234 ZPO bestehen. Die Rechtskrafterstreckung des § 234 ZPO kommt dann nicht zur Anwendung, weil schon nach materiellem Recht kein identischer Anspruch für oder gegen den Erwerber besteht. Die vom Rechtsnachfolger im zweiten Prozess aufgestellte Tatsachenbehauptung, es sei ihm kein von den Rechtsvorgängern eingeräumtes obligatorisches Nutzungsrecht im Kaufvertrag überbunden worden, schließt aber die Identität des Anspruchs und die Rechtskrafterstreckung nach § 234 ABGB nicht aus.
 
 

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