Beim Grenzbetrag von 2.500 EUR handelt es sich um einen Freibetrag, der durch Abzug von den aufgewendeten Ausbildungskosten zu berücksichtigen ist; er ist von den ältesten innerhalb des Rückforderungszeitraums liegenden Kosten (vor Aliquotierung) abzuziehen
GZ 8 ObA 57/15p, 28.06.2016
OGH: Beim Grenzbetrag von 2.500 EUR handelt es sich um einen Freibetrag, der durch Abzug von den aufgewendeten Ausbildungskosten zu berücksichtigen ist. Er ist von den ältesten innerhalb des Rückforderungszeitraums liegenden Kosten (vor Aliquotierung) abzuziehen.