Der Senat hält nicht an der in 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m ausgedrückten Rechtsansicht fest, dass allein der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens begründet; vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- oder Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft
GZ 4 Ob 252/16m, 24.01.2017
OGH: Richtig ist, dass der OGH in den Entscheidungen 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m allein aus dem in Behinderungsabsicht erfolgten Erwerb einer Marke die Unzulässigkeit von deren Nutzung abgeleitet hat. Eine nähere Begründung für diese Ansicht enthalten diese Entscheidungen jedoch nicht. Bei neuerlicher Überprüfung ist sie nicht aufrechtzuerhalten.
Zunächst ist klarzustellen, dass hier auch nach dem Vorbringen der Klägerin kein bösgläubiger Markenrechtserwerb iSv Art 52 Abs 1 lit b UMV vorliegt. Denn diese Bestimmung bezieht sich ebenso wie § 34 MSchG nur auf die Anmeldung einer Marke, nicht auf den späteren Erwerb von (Lizenz-)Rechten daran.
Nun kann zwar auch das Geltendmachen von Rechten aus einer Marke sittenwidrig sein, wenn es in unlauterer Weise Mitbewerber behindert. Dies könnte aber, wie auch der bösgläubige Markenrechtserwerb ieS, im Regelfall nur einen Einwand gegen Ansprüche begründen, die aus der Marke abgeleitet werden: Darüber hinaus könnte ein betroffener Mitbewerber mit dieser Begründung auch aktiv gegen eine Schutzrechtsverwarnung des Markeninhabers vorgehen. Auch nach deutschem Recht wird ein lauterkeitsrechtlich relevanter Behinderungswettbewerb im gegebenen Zusammenhang nur dann für möglich gehalten, wenn der Mitbewerber seine Marke als „Sperrzeichen“ verwendet. Rechtsfolgen sind dann aber ebenfalls nur ein Anspruch auf Rücknahme der Anmeldung oder Einwilligung in die Löschung dieser Marke oder ein Einwand gegen kennzeichenrechtliche Ansprüche aufgrund des Sperrzeichens.
Demgegenüber enthalten die eingangs genannten Entscheidungen keine nähere Begründung, warum allein der sittenwidrige Erwerb eines Kennzeichenrechts die bloße Nutzung des dadurch geschützten Zeichens unzulässig machen soll. Eine solche Begründung ist auch nicht erkennbar. Denn die Nutzung ist vom Erwerb eines diesbezüglichen Rechts unabhängig. Wenn die Beklagte bei bloßer Nutzung bestimmter Zeichen keinen Unterlassungsansprüchen der Klägerin ausgesetzt wäre, kann der Umstand, dass sie auch Rechte an diesen Zeichen erworben hat, ihre Position jedenfalls nicht verschlechtern. Die Frage des sittenwidrigen Erwerbs dieser Rechte könnte sich hier nur dann stellen, wenn die Klägerin aufgrund eines eigenen Kennzeichenrechts oder aufgrund von Imitationsmarketing Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten geltend machte, wogegen diese nun ein eigenes (älteres) Recht einwendet. Dem könnte die Klägerin wiederum (ua) den sittenwidrigen Erwerb dieses Rechts entgegenhalten. Ihr Anspruch gründete sich dann aber weiterhin auf die Verletzung eines Kennzeichenrechts oder das Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraktik; der bloße Umstand des sittenwidrigen Rechtserwerbs kann jedenfalls im gegebenen Zusammenhang keinen Anspruch auf Unterlassung der Zeichennutzung begründen.
Der Senat hält daher nicht an der in 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m ausgedrückten Rechtsansicht fest, dass allein der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens begründet. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- oder Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft.