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Strafrecht

OGH: Außerberufliche Immunität von Mitgliedern des Nationalrats als (vorübergehendes) prozessuales Verfolgungshindernis

Die außerberufliche Immunität von Mitgliedern des Nationalrats ist ein (vorübergehendes) prozessuales Verfolgungshindernis, das mit Ende der Abgeordnetenstellung wegfällt und danach einer strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr entgegensteht

07. 03. 2017
Gesetze:   Art 57 B-VG, § 58 StGB, § 281 StPO
Schlagworte: Außerberufliche Immunität von Mitgliedern des Nationalrats, (vorübergehendes) prozessuales Verfolgungshindernis, Verjährungshemmung

 
GZ 17 Os 23/16k, 06.12.2016
 
OGH: Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Rüge legt nicht dar, weshalb es für die Beurteilung der Verjährungshemmung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB (nur) auf die Einbringung der Anklage, nicht etwa auch auf die – hier am 6. Juli 2009 durch die Kriminalpolizei erfolgte – erstmalige Vernehmung des Bf als Beschuldigten zum gegenständlichen Vorwurf ankommen sollte. Im Übrigen war vorliegend die Verjährung der Strafverfolgung schon durch die – von der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b) angesprochene – außerberufliche Immunität (Art 57 Abs 2 B-VG) des Bf als ehemaligen Abgeordneten zum Nationalrat gehemmt (§ 58 Abs 3 Z 1 StGB). Warum dieses (temporäre) Verfolgungshindernis allerdings dem – nach Beendigung der Abgeordnetenstellung (am 27. März 2013) ergangenen – Schuldspruch entgegenstehen soll, wird ebenfalls nicht erklärt (vgl Art 57 Abs 6 B-VG). Eine Erörterung des Vorbringens zum Umfang des vom Nationalrat nach Art 57 Abs 3 B-VG gefassten Beschlusses erübrigt sich daher.
 
 
 

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