Die außerberufliche Immunität von Mitgliedern des Nationalrats ist ein (vorübergehendes) prozessuales Verfolgungshindernis, das mit Ende der Abgeordnetenstellung wegfällt und danach einer strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr entgegensteht
GZ 17 Os 23/16k, 06.12.2016
OGH: Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Rüge legt nicht dar, weshalb es für die Beurteilung der Verjährungshemmung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB (nur) auf die Einbringung der Anklage, nicht etwa auch auf die – hier am 6. Juli 2009 durch die Kriminalpolizei erfolgte – erstmalige Vernehmung des Bf als Beschuldigten zum gegenständlichen Vorwurf ankommen sollte. Im Übrigen war vorliegend die Verjährung der Strafverfolgung schon durch die – von der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b) angesprochene – außerberufliche Immunität (Art 57 Abs 2 B-VG) des Bf als ehemaligen Abgeordneten zum Nationalrat gehemmt (§ 58 Abs 3 Z 1 StGB). Warum dieses (temporäre) Verfolgungshindernis allerdings dem – nach Beendigung der Abgeordnetenstellung (am 27. März 2013) ergangenen – Schuldspruch entgegenstehen soll, wird ebenfalls nicht erklärt (vgl Art 57 Abs 6 B-VG). Eine Erörterung des Vorbringens zum Umfang des vom Nationalrat nach Art 57 Abs 3 B-VG gefassten Beschlusses erübrigt sich daher.