Bereits der Wortlaut des § 82 Abs 2 EheG (arg: „[...] wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist“ […]) macht deutlich, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht eine rein vergangenheitsbezogene Betrachtung zu erfolgen hat, worauf aber die Antragstellerin abzielt, wenn sie auf die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft als den für die Ermittlung der ehelichen Errungenschaft iSd § 81 Abs 1 EheG maßgeblichen Zeitpunkt abstellt
GZ 1 Ob 233/16w, 31.01.2017
OGH: Eine Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, ist nach § 82 Abs 2 EheG ua dann in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Der OGH nimmt ein solches „Angewiesensein“ nur an, wenn die Weiterbenützung der Ehewohnung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage darstellt, wie dies etwa bei drohender länger dauernder Obdachlosigkeit der Fall wäre.
Bereits der Wortlaut des § 82 Abs 2 EheG (arg: „[...] wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist“ […]) macht deutlich, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht eine rein vergangenheitsbezogene Betrachtung zu erfolgen hat, worauf aber die Antragstellerin abzielt, wenn sie auf die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft als den für die Ermittlung der ehelichen Errungenschaft iSd § 81 Abs 1 EheG maßgeblichen Zeitpunkt abstellt.
Schon aus dem Zweck dieser Norm, die die Sicherung der Lebensbedürfnisse vor Augen hat, folgt unmissverständlich, dass eine Einbeziehung der vom anderen Teil in die Ehe eingebrachten Ehewohnung in die Aufteilungsmasse nicht in Betracht kommt, wenn der andere Teil auf diese nur noch rein hypothetisch angewiesen wäre. Daher wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbeziehung einer Wohnung nach § 82 Abs 2 EheG etwa wiederholt verneint, wenn der zunächst auf die Weiterbenützung angewiesene Teil durch die Leistung einer Ausgleichszahlung des anderen Teils in die Lage versetzt wird, sich ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen. Auch entspricht es der Judikatur, dass ein existenzielles „Angewiesensein“ auf eine bestimmte Wohnung zu verneinen ist, wenn die Antragstellerin bereits Jahre vor der Scheidung aus der Ehewohnung auszog.
Die Antragstellerin verweist selbst darauf, dass sie sich seit Dezember 2013 von ihrem Einkommen eine Mietwohnung leisten kann. Damit begründet es auch keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, wenn dieses die gesetzlichen Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG für eine Einbeziehung der Wohnung in die Aufteilung verneinte. Weder Billigkeitserwägungen noch ein – im Gesetz ohnehin nicht positiviertes – Optionsrecht der Antragstellerin als aus überwiegendem Verschulden des Gegners geschiedener Teil sind für die Frage nach der Einbeziehung des im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Wohnhauses in das Aufteilungsverfahren von Relevanz. Damit geht auch die Rüge der Antragstellerin, das Rekursgericht habe – ausgehend von seiner Rechtsansicht – wesentliche Feststellungen nicht getroffen, ins Leere.