Ist das Kindeswohl durch häufigere Kontakte gefährdet, so gilt die Regel, dass zwischen den Besuchsterminen kürzere Abstände als ein Monat liegen sollen, nicht ausnahmslos
GZ 6 Ob 182/16g, 29.11.2016
OGH: Für die Regelung des Kontaktrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die persönlichen Kontakte müssen eine gewisse Intensität haben, um ihrem Zweck, der Herstellung eines Naheverhältnisses, gerecht zu werden. Nur bei einem regelmäßigen Zusammenkommen kann ein enger Kontakt aufgebaut oder erhalten werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gelegenheiten zur Ausübung des persönlichen Verkehrs soll daher nicht zu groß sein. Das Recht auf persönliche Kontakte mit dem Kind ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung, das jedoch nicht beide Seiten gleich stark schützt, sondern bei dem das Interesse des Kindeswohls im Konfliktfall überwiegt. Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte ist nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet. Jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden. Die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes reicht nicht aus. Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen, sind die persönlichen Kontakte vorübergehend zu untersagen. Nach der Rsp reicht grundsätzlich ein einziger Besuchstag im Monat nicht aus, um einen echten Eltern-Kind-Kontakt herzustellen. Zur Erreichung dieses Zwecks sind vielmehr idR 2 Besuche pro Monat erforderlich, weil insbesondere bei Kleinkindern schon Abstände von 2 Wochen zwischen den Besuchen zu einer Entfremdung führen können. Dies gilt besonders, wenn beide leiblichen Eltern das Kind nicht in Pflege und Erziehung haben. Von diesem Erfordernis kann nur in Ausnahmefällen abgegangen werden, zB wenn das Kindeswohl durch häufigere Kontakte gefährdet wäre.
Dem Zweck der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil kann insbesondere dann, wenn die Aufrechterhaltung des erforderlichen persönlichen Kontakts wegen besonderer Umstände (etwa große räumliche Entfernung der Wohnorte) nicht möglich ist, auch die Anordnung und Regelung von Telefonkontakten durch den Pflegschaftsrichter dienen. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie für unmittelbare Kontakte. Auch diese sind daher nur dann zuzuerkennen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerstreiten. Die Rsp, die üblicherweise kürzere Abstände als einen Monat zwischen den Besuchen verlangt, gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr sind dann, wenn das Kindeswohl sonst gefährdet wäre, auch längere Intervalle zulässig.