Die Frage, ob vereinbarte Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als ein die Annahme einer eine Bittleihe rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen sind, ist nach den Verhältnissen beim Vertragsabschluss zu beurteilen; diese Frage ist einzelfallbezogen
GZ 8 Ob 125/16i, 27.01.2017
OGH: Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe (§ 974 ABGB) besteht nach der höchstgerichtlichen Rsp darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgte. Die Frage, ob vereinbarte Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als ein die Annahme einer eine Bittleihe rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen sind, ist nach den Verhältnissen beim Vertragsabschluss zu beurteilen; diese Frage ist einzelfallbezogen.
Im Anlassfall sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nutzung eines (damals leer stehenden) Hauses zu Lagerzwecken, die die Klägerin der Beklagten auf deren Ersuchen gegen jederzeitigen Widerruf einräumte, als Prekarium zu qualifizieren und von der Klägerin wirksam widerrufen worden sei. Die Beklagte hatte für die Nutzungsüberlassung vereinbarungsgemäß eine Gegenleistung zu erbringen, die rund einem Viertel der für die Klägerin selbst anfallenden Betriebskosten entsprach.