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Zivilrecht

OGH: Adressat der Warnung iSd § 1168a ABGB

Der Umstand, dass eine Verständigung gefordert wird, lässt keineswegs zwingend den Schluss zu, dass diese nur persönlich und nicht über den bestellten Bevollmächtigten zu erfolgen hat

07. 03. 2017
Gesetze:   § 1168a ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Schadenersatzrecht, Warnpflicht, Adressat, Bevollmächtigter, Architekt

 
GZ 8 Ob 95/16b, 27.01.2017
 
Die Kläger machen eine Warnpflichtverletzung geltend, weil der Beklagte, der auch mit der Berechnung der Statik und dem Erstellen der Schalungs- und Bewährungspläne beauftragt war, seine Warnung hinsichtlich der Bauhöhe nicht an sie persönlich, sondern den Architekten richtete.
 
OGH: Adressat der Warnung ist gem § 1168a ABGB grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann eine Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. Wurde die Warnung gegenüber einem bauüberwachenden Architekten vorgenommen, so wird der Werkunternehmer meist auf eine zumindest schlüssige Bevollmächtigung des Architekten zur Empfangnahme von Warnungen vertrauen dürfen. Sind Reichweite und Inhalt der Befugnisse einer vom Besteller verschiedenen Person, die dem Werkunternehmer gegenüber in Erscheinung tritt, hingegen unklar, so ist im Zweifel nicht (nur) diese Person, sondern der Werkbesteller selbst zu warnen.
 
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Architekt bevollmächtigter Vertreter der Kläger war und der Beklagte auch die E-Mail-Korrespondenz im Oktober 2008 nur als Aufforderung zur Information über Veränderungen, nicht als Widerruf der Bevollmächtigung des Architekten, entsprechende Mitteilungen für die Klägerin entgegenzunehmen, verstehen durfte.
 
Die Auslegung von Willenserklärungen und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom OGH – von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – nicht zu überprüfen.
 
Der Revision gelingt es jedoch nicht, eine solche Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Der Umstand, dass eine Verständigung gefordert wird, lässt keineswegs zwingend den Schluss zu, dass diese nur persönlich und nicht über den bestellten Bevollmächtigten zu erfolgen hat.
 
Damit kommt es aber auf die Frage, ob eine Außenvollmacht allein durch Erklärung gegenüber dem Dritten eingeschränkt oder aufgehoben werden kann, ohne auch gegenüber dem Machthaber widerrufen zu werden, nicht an.
 
 

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