Eine Tatsachenmitteilung wird auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde
GZ 6 Ob 202/16y, 30.01.2017
OGH: Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht nicht von der Rsp des OGH zu § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB abgewichen. Dass es zur Herstellung dieses Rechtfertigungsgrundes nur auf die Geheimhaltungsabsicht des Mitteilenden ankommen soll, wird in der Senatsentscheidung 6 Ob 165/01k nicht vertreten. Auch nach diesem Judikat ist entscheidend, ob und aus welchen Gründen der Mitteilende rechnete und rechnen durfte, dass seine Mitteilungen vertraulich behandelt werden. Eine Tatsachenmitteilung wird auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Aus der Entscheidung 6 Ob 184/04h, die einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass es bei der Zustellung an Organe und leitende Angestellte einer Gesellschaft im Hinblick auf das Briefgeheimnis und die den Organen obliegende Sorgfaltspflicht gegenüber ihrem Unternehmen insoweit der Setzung eines besonderen Vertraulichkeitsvermerks auf dem Poststück nicht bedarf.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht auch mit der Entscheidung 6 Ob 2235/96m im Einklang, wonach es für die Vertraulichkeit einer Mitteilung nicht ausreicht, dass der Absender auf der Mitteilung den Vermerk „vertraulich“ angebracht hatte. Nur aus weiteren (nicht festgestellten) Umständen hätte sich ergeben können, dass der dortige Beklagte berechtigterweise darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Mitteilungsempfänger dem Vermerk auch entsprechen werde.
Das neben der Vertraulichkeit der Mitteilung zur Verwirklichung des Rechtfertigungsgrundes erforderliche „berechtigte Interesse“ an der Mitteilung ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Ob ein berechtigtes Interesse des Mitteilenden oder des Erklärungsempfängers vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Auf ein eigenes berechtigtes Interesse der Mitteilungsempfängerin beruft sich der Beklagte in der Revision nicht.
Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung und die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sind Rechtsfragen. Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Äußerungen des Beklagten als Beleidigungen iSd § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren sind, ist nicht korrekturbedürftig.