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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung iZm fehlerhafte Diagnose

Nach den Feststellungen begründet ein heftiger, bisher nicht bekannter Kopfschmerz und/oder ein verzögert einsetzender Nackenschmerz begleitet von Übelkeit, Erbrechen und Bewusstseinsstörungen das Leitsymptom einer Subarachnoidalblutung und ist diagnostisch abzuklären; auch der Umstand, dass bei der Mutter der Klägerin eine Migräne vor dem 40. Lebensjahr nicht aufgetreten war, gab eine Indikation zu einer weiteren Diagnostik; damit steht fest, dass die klinische Untersuchung am 24. 9. 2010 ohne zusätzliche bildgebende Diagnostik mit Computertomographie sowie allenfalls auch eine Lumbalpunktion nicht lege artis war; bei ordnungsgemäßer Diagnose und Durchführung der gebotenen operativen Versorgung wäre die Mutter der Klägerin jedoch nicht (am 4. 10. 2010) verstorben

07. 03. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, fehlerhafte Diagnose, Beweislast, Kausalität

 
GZ 1 Ob 244/16p, 31.01.2017
 
OGH: Voraussetzung für eine sachgerechte Behandlung ist die diagnostische Abklärung der Beschwerden durch Erhebung der erforderlichen Befunde und deren fachgerechte Auswertung. Im Rahmen des hier zu beurteilenden ärztlichen Behandlungsvertrags (Abklärung der Symptome) schuldeten die Ärztinnen der Beklagten daher zunächst die Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dafür ist der aktuelle Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich. Ob ein ärztlicher „Kunstfehler“ vorliegt, ist eine – nicht revisible – Tatfrage, ebenso die Beurteilung, welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich bzw zweckmäßig gewesen wären.
 
Für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden ist der Patient beweispflichtig, wobei ein (sehr) hoher Grad der Wahrscheinlichkeit genügt. Nur wenn der Beweis eines Behandlungsfehlers erbracht wurde, sind nach der Rsp wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises geringere Anforderungen an den Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden zu stellen; der Anscheinsbeweis reicht aus.
 
Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen begründet ein heftiger, bisher nicht bekannter Kopfschmerz und/oder ein verzögert einsetzender Nackenschmerz begleitet von Übelkeit, Erbrechen und Bewusstseinsstörungen das Leitsymptom einer Subarachnoidalblutung und ist diagnostisch abzuklären. Auch der Umstand, dass bei der Mutter der Klägerin eine Migräne vor dem 40. Lebensjahr nicht aufgetreten war, gab eine Indikation zu einer weiteren Diagnostik. Damit steht fest, dass die klinische Untersuchung am 24. 9. 2010 ohne zusätzliche bildgebende Diagnostik mit Computertomographie sowie allenfalls auch eine Lumbalpunktion nicht lege artis war. Bei ordnungsgemäßer Diagnose und Durchführung der gebotenen operativen Versorgung wäre die Mutter der Klägerin jedoch nicht (am 4. 10. 2010) verstorben.
 
Bereits im Unterlassen der für eine abschließende Diagnose erforderlichen Maßnahmen liegt nach den referierten Grundsätzen der Rsp die Grundlage für die Haftung der Beklagten, die für das Fehlverhalten ihrer angestellten Ärztinnen einzustehen hat (§ 1313a ABGB). Die von ihr angesprochenen Fragen nach der Beweislastverteilung iZm den ärztlichen Aufklärungspflichten, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung ermöglicht werden soll, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (sog Therapie- oder Sicherheitsaufklärung), stellen sich damit erst gar nicht. Ganz grundsätzlich kommen die Regelungen über die Beweislast nämlich nur dann zum Tragen, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen anzunehmen. Im vorliegenden Fall steht aber bereits die fehlerhafte Diagnose fest, sodass die Beklagte mit ihren Ausführungen keine vom OGH wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen vermag.
 
 

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