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VwGH: Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem § 138 WRG

Für eine Parteistellung Dritter im Verfahren schon zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages aus Rechtsschutzgründen besteht kein Bedarf, sofern in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungspflicht des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird

06. 03. 2017
Gesetze:   § 138 WRG, § 102 WRG, § 8 AVG, § 41 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, wasserpolizeilicher Auftrag, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen, Dritte, Parteistellung

 
GZ Ra 2016/07/0105, 22.12.2016
 
VwGH: Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des WRG voraus. Der Revisionswerber bestreitet konkret weder die grundsätzliche wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Errichtung der gegenständlichen Steinmauer gem § 41 WRG noch bekämpft er die Feststellungen des LVwG, wonach die Steinmauer bzw zumindest relevante, mit der gesamten Anlage verbundene Teile derselben im Jahr 2013 nicht fachgerecht errichtet worden seien und die Steinmauer das öffentliche Interesse des Hochwasserschutzes beeinträchtige. Das LVwG hat in Übereinstimmung mit der hg Judikatur das Vorliegen einer "Neuerung" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG angenommen. Dass eine früher bestandene Steinmauer nach dem Vorbringen des Revisionswerbers niemals behördlich beanstandet worden sei, ändert daran nichts. Es ist mangels konkreten Vorbringens auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Revisionswerber bei der Errichtung der Steinmauer auf einen bestehenden wasserrechtlichen Konsens berufen könnte und das LVwG aus diesem Grund gegebenenfalls von der Rsp des VwGH abgewichen wäre.
 
Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Zulässigkeitsbegründung ist Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG in erster Linie derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat (vgl. dazu und zur subsidiären Haftung des (die Neuerung nicht selbst verursacht habenden) Grundeigentümers die hg Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, 2011/07/0267, und vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0007, mwN).
 
Soweit der Revisionswerber ein Abweichen von der hg Rsp schließlich mit dem Vorbringen darzulegen versucht, die Steinmauer sei zum Teil auf dem Nachbargrundstück (öffentliches Wassergut) errichtet worden, sodass ihm nicht die gänzliche Entfernung aufgetragen werden könne, lässt er erneut außer Acht, dass er im gegenständlichen Fall als Verursacher der eigenmächtigen Neuerung primär zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet ist. Für eine Parteistellung Dritter im Verfahren schon zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages aus Rechtsschutzgründen besteht - wie im gegenständlichen Fall - kein Bedarf, sofern in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungspflicht des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird.
 
 

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