§ 55 Abs 1 lit j Vlbg BauG stellt die Nichtbefolgung von (ua) Aufträgen nach § 40 Abs 3 unter Strafdrohung; wäre ein getrenntes Befolgen jeder der im Bescheid genannten Aufträge möglich gewesen, hat sich der Tatentschluss daher auf mehrere Fakten bezogen, liegt nicht nur eine Verwaltungsübertretung vor
GZ Ra 2016/06/0123, 28.11.2016
VwGH: § 55 Abs 1 lit j Vlbg BauG stellt die Nichtbefolgung von (ua) Aufträgen nach § 40 Abs 3 unter Strafdrohung. Da bei dem gegebenen Sachverhalt ein getrenntes Befolgen jeder der im Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde R genannten Aufträge möglich gewesen wäre, der Tatentschluss sich daher auf fünf Fakten bezogen hat, liegt nicht nur eine Verwaltungsübertretung vor.