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Baurecht

VwGH: Trennbarkeit des Bauvorhabens?

Die Frage der Trennbarkeit stellt nicht allein eine bautechnische Frage dar, die vom Sachverständigen entschieden werden könnte

06. 03. 2017
Gesetze:
Schlagworte: Bauvorhaben, Trennbarkeit

 
GZ 2013/06/0093, 15.12.2016
 
VwGH: Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die in den Planunterlagen A I, A II und A III dargestellten "Instandsetzungsmaßnahmen" gem § 2 Abs 1 Z 4 Slbg BauPolG und die darüber hinausgehenden Maßnahmen gem § 2 Abs 1 Z 1 Slbg BauPolG bewilligungspflichtig seien. Dem Bf ist dahingehend zu folgen, dass das eingereichte Bauvorhaben entgegen der Auffassung der belBeh nicht in voneinander trennbare Teile (etwa der Wiedererrichtung eines durch den Brand zerstörten Teiles des Gebäudes einerseits, einem Umbau bzw Zubau durch die Anhebung und den Ausbau des Daches andererseits) zerlegt werden kann. Die Frage der Trennbarkeit stellt nicht allein eine bautechnische Frage dar, die vom Sachverständigen entschieden werden könnte. Insoweit geht der Vorhalt der belBeh, der Bf sei den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, fehl. Es geht im Beschwerdefall nicht darum, ob - wie die belBeh im angefochtenen Bescheid betont - nach Auffassung des Sachverständigen "aus fachlicher Sicht eindeutig und ohne offene Punkte der Bestand rekonstruiert und in Stand gesetzt werden" könne. Eine Teilung des Projekts in die Wiedererrichtung der vom Brand zerstörten Teile und die Errichtung eines gegenüber dem früheren Konsens geänderten Gebäudes ist auf Grund der Einheit des Projekts nicht zulässig.
 
Die von den Baubehörden vorgenommene getrennte Bewilligung (und Subsumtion eines Teiles des Antrags unter § 2 Abs 1 Z 4 Slbg BauPolG) war insofern verfehlt.
 
Es wäre vielmehr das gesamte Projekt gem § 2 Abs 1 Z 1 Slbg BauPolG unter dem Gesichtspunkt der Änderung gegenüber dem bestehenden Konsens zu prüfen gewesen.
 
 

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