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Verfahrensrecht

VwGH: § 69 AVG, § 32 VwGVG – Antrag auf Wiederaufnahme

Weist das VwG - wie hier in den wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt; ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides; auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des BVwG abgeschlossenen Verfahren waren die §§ 69 f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte somit ausschließlich mit einem - hier vom Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gem § 32 VwGVG angestrebt werden können

06. 03. 2017
Gesetze:   § 69 AVG, § 32 VwGVG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Beschwerde, Erkenntnis

 
GZ Ra 2016/12/0106, 21.12.2016
 
VwGH: Der Revisionswerber hat seine Anträge ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt; er hat damit die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt.
 
Eine Stattgebung seiner diesbezüglichen Anträge hätte aus dem Grunde des § 69 Abs 1 AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war.
 
Demgegenüber hatte der Revisionswerber vorliegendenfalls in allen drei von seinem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das VwG erhoben, wobei die jeweiligen Verwaltungssachen durch (abweisende) Erkenntnisse des BVwG zum Abschluss gelangt waren, bevor das hier angefochtene Erkenntnis über die Wiederaufnahmeanträge ergangen ist. Weist das VwG - wie hier in den wiederaufzunehmenden Verfahren - die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides.
 
Auf die nach dem Vorgesagten durch Erkenntnisse des BVwG abgeschlossenen Verfahren waren die §§ 69 f AVG somit nicht anwendbar; ihre Wiederaufnahme hätte somit ausschließlich mit einem - hier vom Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gem § 32 VwGVG angestrebt werden können.
 
Schon aus diesem Grund wurde der Revisionswerber durch die Nichtstattgebung seiner Anträge vom 26. November 2015 und vom 11. Jänner 2016 mit dem hier angefochtenen Erkenntnis in seinem als Revisionspunkt umschriebenen Recht nicht verletzt. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob Wiederaufnahmegründe gem § 69 Abs 1 Z 2 oder 3 AVG vorlagen, ist somit keine solche, von der die Revision im Verständnis des Art 133 Abs 4 B-VG abhängt.
 
 

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