Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu
GZ Ro 2014/13/0010, 20.10.2016
VwGH: Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 48 Abs 3 Z 2 VwGG. Danach hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu.