Der Umstand, dass die Erst- und Zweitmitbeteiligte neben ihrer Tätigkeit für Dr. D K auch anderen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sind und daraus ein Entgelt bezogen haben, schließt das Vorliegen von (echten) Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs 2 ASVG jedenfalls nicht aus
GZ Ra 2015/08/0173, 12.10.2016
VwGH: Eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung schließt eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht aus. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden. Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die Mehrfachversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen auf Grund mehrerer verschiedener unselbständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen.
Der VwGH hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Der Umstand, dass die Erst- und Zweitmitbeteiligte neben ihrer Tätigkeit für Dr. D K auch anderen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sind und daraus ein Entgelt bezogen haben, schließt daher das Vorliegen von (echten) Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs 2 ASVG jedenfalls nicht aus.