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Wirtschaftsrecht

VwGH: Vorschreibung von Auflagen gem § 79 GewO

Es entspricht der stRsp des VwGH, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann

28. 02. 2017
Gesetze:   § 74 GewO, § 79 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Vorschreibung von Auflagen

 
GZ Ra 2015/04/0015, 22.11.2016
 
VwGH: Es entspricht der stRsp des VwGH, dass dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen kann.
 
 

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