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Fremdenrecht

VwGH: § 3 AsylG – Antrag auf internationalen Schutz (hier: als Kriegsdolmetscher tätig gewesener Staatsangehöriger Afghanistans)

Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"); dort werden als Risikoprofil ua "Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen" genannt und festgehalten, dass Personen, die für die internationalen Streitkräfte in zivilen Funktionen - etwa als Dolmetscher - gearbeitet hätten, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und angegriffen worden seien

28. 02. 2017
Gesetze:     § 3 AsylG 2005
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Staatsangehöriger Afghanistans, Kriegsdolmetscher

 
GZ Ra 2016/20/0259, 22.11.2016
 
VwGH: Die revisionswerbende Behörde unterlässt es gänzlich darzulegen, inwiefern die geltend gemachten Verfahrensmängel iZm den getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Mitbeteiligten fallbezogen von Relevanz wären. Den Ermittlungsergebnissen des von der revisionswerbenden Behörde gerügten "Gutachtens", auf welches das BVwG die Feststellung gründete, (als solche erkannte) Kriegsdolmetscher würden in Afghanistan von den Taliban angegriffen werden, wurde weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch in der vorliegenden außerordentlichen Revision entgegen getreten. Vielmehr entspricht dies auch den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, denen nach der stRsp des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl das Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN); dort werden als Risikoprofil ua "Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen" genannt und festgehalten, dass Personen, die für die internationalen Streitkräfte in zivilen Funktionen - etwa als Dolmetscher - gearbeitet hätten, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und angegriffen worden seien (vgl Seite 43 der Richtlinien).
 
 

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