Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gem § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage
GZ Ra 2016/02/0229, 15.11.2016
VwGH: Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gem § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage. Der VwGH hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen iZm der Annahme einer Notstandssituation gem § 6 VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das VwG zugeordnet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.