In der Neuformulierung der klägerischen Begehren in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung liegt keine der gegnerischen oder gerichtlichen Genehmigung unterliegende Klageänderung; der Kläger ließ lediglich das ursprünglich explizite Beseitigungsbegehren fallen und modifizierte das Unterlassungsbegehren iS seiner von Anfang an verfolgten Absicht, die schädlichen Auswirkungen der von den Beklagten auf ihrem Grundstück vorgenommenen Aufschüttungen auf sein Grundstück hintanzuhalten
GZ 4 Ob 257/16x, 24.01.2017
OGH: Eine Klageänderung iSd § 235 Abs 1 ZPO liegt dann vor, wenn entweder das Begehren geändert wird, also mehr oder etwas anderes begehrt wird, oder sich der Klagegrund ändert, also der Kläger seinen Anspruch auf andere Tatsachen stützt. Nach der Rsp liegt eine Klageänderung nur dann vor, wenn das geänderte Tatsachenvorbringen die Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestands hervorruft.
Nicht als Klageänderung ist es anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden (§ 235 Abs 4 ZPO).
Im Sinn dieser Grundsätze liegt in der Neuformulierung der klägerischen Begehren in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gar keine der gegnerischen oder gerichtlichen Genehmigung unterliegende Klageänderung. Der Kläger ließ lediglich das ursprünglich explizite Beseitigungsbegehren fallen und modifizierte das Unterlassungsbegehren iS seiner von Anfang an verfolgten Absicht, die schädlichen Auswirkungen der von den Beklagten auf ihrem Grundstück vorgenommenen Aufschüttungen auf sein Grundstück hintanzuhalten. Auf die vom Berufungsgericht ins Treffen geführten und von den Revisionsrekurswerbern bezweifelten Umstände, die ungeachtet der verweigerten Zustimmung der Beklagten die Zulassung der Klageänderung iSd § 235 Abs 3 ZPO begründen könnten, kommt es daher nicht an. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung das vom Kläger modifizierte Begehren zugrunde legte, ohne darüber mündlich zu verhandeln.