Auch das markenrechtliche Unionsrecht ist entscheidend durch das Prioritätsprinzip geprägt, sodass seit der Registrierung eingetretenen Rechtsänderungen keine Relevanz zukommt
GZ 4 Ob 195/16d, 20.12.2016
OGH: Gem § 33 MSchG kann aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund die Löschung einer Marke von jedermann begehrt werden. Wird die Marke deshalb gelöscht, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen, wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer (§ 19 Abs 1) zurück. Bei der Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Eintragungsvoraussetzungen ist daher auf den Prioritätszeitpunkt abzustellen.
Die Anordnung einer rückwirkenden Entscheidung soll gewährleisten, dass die damalige Nichtberücksichtigung eines Eintragungshindernisses nachträglich korrigiert werden kann. Die fehlerhafte Eintragung soll damit quasi folgenlos „aus der Welt geschafft werden“, was aber dann nicht möglich wäre, wenn zwischenzeitliche Rechtsänderungen Relevanz hätten. Diese Auslegung entspricht auch Art 45 Abs 3 lit a MarkenRL, wonach eine Marke für nichtig zu erklären ist, wenn sie entgegen den Erfordernissen des Art 4 MarkenRL eingetragen worden ist, was dahin verstanden wird, dass bezüglich des Vorliegens von Schutzhindernissen nur auf den Eintragungszeitpunkt abzustellen ist. Auch das markenrechtliche Unionsrecht ist entscheidend durch das Prioritätsprinzip geprägt. Sowohl nach der UMV als auch nach der MarkenRL hat der Prioritätsgrundsatz, dem zufolge eine eingetragene ältere Marke Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt, tragende Bedeutung.