Nichtigkeit des Strafausspruchs (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) ist auch im Verfahren nach dem DSt wahrzunehmen
GZ 24 Os 2/16y, 07.12.2016
OGH: Nichtigkeit des Strafausspruchs (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) ist auch im Verfahren nach dem DSt wahrzunehmen.