Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit sie die gesetzliche ersetzt, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage; gleiches gilt für Beiträge zur verpflichtenden deutschen Pflegeversicherung; der Splittingvorteil ist im Verhältnis der Höhe der Einkommen der Ehegatten aufzuteilen
GZ 6 Ob 153/16t, 29.11.2016
OGH: Als Einkommen ist das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Abzug der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen zu verstehen. Maßgeblich ist die sich nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie.
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, die die gesetzliche ersetzt, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage. In Deutschland erfasst die Krankenversicherungspflicht alle Personen mit inländischem Wohnsitz. Diese müssen entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsträger, der einen gewissen Mindestumfang abdecken muss, versichert sein. Steuerlich sind dabei diejenigen Beitragsanteile einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe abzugsfähig, die der Basisabsicherung entsprechen, also mit Ausnahme des Krankengeldes den Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB V vergleichbar sind, nicht jedoch Beiträge für Zusatzleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung.
Die deutsche Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Sie ist im SGB XI verankert und bildet neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung deren „5. Säule“. Die Versicherungspflicht trifft alle jene, die in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen sind. Demnach mindern auch die Beiträge zur Pflegeversicherung (die nach deutschem Recht auch steuerlich abzugsfähig sind) die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist gem §§ 1610 Abs 1, 1603 Abs 2 BGB auch nach deutschem Recht bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, soweit er auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht. Der Splittingvorteil ist zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Verhältnis der Höhe der jeweils erzielten Einkommen der Ehegatten.