Nach den Ausführungen im Rechtsmittel hält der Betroffene das Einschreiten eines Sachwalters für entbehrlich; iZm der Ablehnung der Sachwalterschaft durch den Betroffenen liegt kein Umbestellungsgrund vor
GZ 8 Ob 118/16k, 16.12.2016
OGH: Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Allgemein setzt eine Umbestellung des Sachwalters voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine derartige Maßnahme erfordert. Dies ist nach der Rsp im gegebenen Zusammenhang dann nicht der Fall, wenn ein Widerstand des Betroffenen unabhängig von der Person des bestellten Sachwalters auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist, etwa weil der Betroffene der Meinung ist, keines Sachwalters zu bedürfen.
Nach den Ausführungen im Rechtsmittel hält der Betroffene das Einschreiten eines Sachwalters für entbehrlich. Im Zusammenhang mit der Ablehnung der Sachwalterschaft durch den Betroffenen liegt kein Umbestellungsgrund vor. Auch mit den weiteren Argumenten im außerordentlichen Revisionsrekurs, insbesondere wonach der Betroffene versuche, trotz der Verbote des Sachwalters zu Geld zu kommen, wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Soweit im außerordentlichen Revisionsrekurs schließlich die Ansicht vertreten wird, dass die Sachwalterschaft aufgrund geänderter Umstände aus medizinischer Sicht aufzuheben sei, weicht das Rechtsmittel vom festgestellten Sachverhalt ab. Dazu wird selbst im Rechtsmittel ausgeführt, dass der Betroffene weiter Drogen konsumiere und Geld ausgebe, das er nicht habe. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt ebenfalls nicht vor.