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Zivilrecht

OGH: Zum gutgläubigen Eigentumserwerb durch Bauführung

Ein besonders strenger Maßstab zu Lasten des Bauführers erscheint beim Grenzüberbau auch deshalb nicht geboten, weil der Grundeigentümer für seinen Eigentumsverlust ohnehin angemessen zu entschädigen ist

27. 02. 2017
Gesetze:   § 418 ABGB
Schlagworte: Bauführung, Bauen auf fremden Grund, Eigentumserwerb, Verschweigung, Redlichkeit, guter Glaube, Entschädigung, Wertersatz

 
GZ 1 Ob 96/16y, 23.11.2016
 
OGH: Gem § 418 letzter Satz ABGB kann der Grundeigentümer nur den gemeinen Wert für den Grund fordern, wenn er von der Bauführung gewusst und sie dem redlichen Bauführer nicht sogleich untersagt hat. Eigentumserwerb durch Bauführung setzt einerseits die Redlichkeit des Bauführers voraus, also dessen vertretbare Annahme, er sei zur Bauführung in diesem Bereich berechtigt, und andererseits das Wissen des Grundeigentümers zumindest um die Bauführung. Widersetzt sich der Grundeigentümer der von ihm wahrgenommenen Bauführung nicht, ist idR das Interesse des redlichen Bauführers daran, das Gebäude bestehen zu lassen und nutzen zu können, höher zu bewerten als jenes des Eigentümers an der Erhaltung seines Eigentums am Grund. Er hat dann nur noch Anspruch auf Vergütung des Werts der Baufläche.
 
Die Rsp verlangt für den Eigentumserwerb des Bauführers das Wissen des Grundeigentümers um sein Eigentum, also dass der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn aber vorwerfbar nicht untersagt und sich damit verschweigt. Eine den Eigentumsverlust rechtfertigende Nachlässigkeit wird angenommen, wenn er zwar mit dem Bauführer über den Grenzverlauf irrt, allerdings der Bauverhandlung beigezogen wurde oder auf andere Weise Kenntnis von der Bauführung erlangt und keinen Einspruch erhoben hat. Wird er so vor dem drohenden Eingriff in sein Recht gewarnt und unternimmt er trotzdem nichts zur Klärung der Eigentumsverhältnisse, verschweigt er sich. Die Untätigkeit des Grundeigentümers bei der Bauverhandlung wird, auch wenn sie durch einen Irrtum über den Grenzverlauf verursacht war, als unentschuldbar angesehen, weshalb die gleichen Rechtsfolgen wie bei Kenntnis des eigenen Eigentumsrechts eintreten.
 
Bei der Interessenabwägung zwischen Bauführer und Grundeigentümer nimmt die Rsp idR die überwiegende Schutzwürdigkeit des Eigentümers an, wenn dieser nicht weiß, dass sein Eigentum von der Bauführung betroffen ist. Sie geht aber in bestimmten Konstellationen doch von einer zum Eigentumsverlust führenden Sorglosigkeit aus, wenn sich die Bautätigkeit im Nahbereich seiner Liegenschaft abspielt und sich der Grundeigentümer keine Gewissheit über den wahren Grenzverlauf verschafft. Redlichkeit des Bauführers wird dann angenommen, wenn er im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen einerseits über die Eigentumsverhältnisse am Grund irren durfte oder andererseits aufgrund bestimmter Umstände (zB einer allenfalls konkludenten Vereinbarung) annehmen durfte und angenommen hat, dass ihm der Bau gestattet worden ist. Die Redlichkeit des Bauführers hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Vorwerfbarkeit der Nichtuntersagung der Bauführung durch den Grundeigentümer. Ein besonders strenger Maßstab zu Lasten des Bauführers erscheint - gerade beim Grenzüberbau - auch deshalb nicht geboten, weil der Grundeigentümer für seinen Eigentumsverlust ohnehin angemessen zu entschädigen ist (§ 418 letzter S ABGB).
 
 

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